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Maßnahmen

Maßnahmen müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und sind entsprechend des Verursacheranteils gegen alle Emittenten zu richten, die zum Überschreiten der Grenzwerte beitragen. Sowohl bei NO2 als auch bei PM10 ist der Verkehr Hauptquelle für die Belastung. Denkbar sind zahlreiche Maßnahmen, für deren Umsetzung jedoch zum Teil die rechtlichen Voraussetzungen noch fehlen. Andere Maßnahmen könnten relativ rasch begonnen werden. Ihre wirksame Umsetzung dauert jedoch einige Zeit.

Wegen des hohen Anteils von Aufwirbelung und Abrieb an der Feinstaubbelastung könnte eine rasch wirksame Minderung nur durch eine Reduzierung der Fahrleistungen erreicht werden. Wegen der Überschreitung des Tageswertes kann es dabei ausreichen, Maßnahmen nur an Tagen mit hoher Schadstoffbelastung durchzuführen. Reduzierungen der Verkehrsmenge können erreicht werden z. B. durch wechselweises Fahren von Fahrzeugen mit geraden oder ungeraden Kennzeichen, durch Verbote privaten Autoverkehrs, durch LKW-Fahrverbote oder durch einen Mindestbesetzungsgrad von PKW. Diese Maßnahmen stoßen jedoch auf rechtliche Schwierigkeiten.

Zunächst bedarf die Straßenverkehrsbehörde bei sämtlichen Maßnahmen zum Schutz vor Lärm und Abgasen "der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle" (vgl. V. der VwV zu § 45 StVO).

Die Verwendung der in der Straßenverkehrsordnung (StVO) und zur inzwischen außer Kraft gesetzten 23. BImSchV vorgesehenen Verkehrszeichen zur Einhaltung von Konzentrationswerten reichen nicht mehr aus, um den schärferen Grenzwerten der 39. BImSchV (bis August 2010 22. BImSchV) näher zu kommen.

Sofern die verkehrsbehördliche Maßnahme bei Fahrzeugkategorien ansetzt (z. B. EURO-Norm 1 – 3), muss das Umwelt- und Verkehrsministerium die notwendigen Verkehrszeichen sowie die Plaketten zur Kennzeichnung der Fahrzeuge genehmigen. Eine entsprechende Verordnung ist in Vorbereitung. Ebenso ist eine Rechtsvorschrift zu erlassen, welche sowohl die Befreiung von der Vorschrift selbst (z. B. für Rettungs- und Versorgungsfahrzeuge, Arztfahrzeuge usw.) als auch die Kriterien für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen festlegt. Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass die Maßnahme, das heißt die Verringerung der vom motorisierten Verkehr ausgehenden Luftschadstoffe, nicht wieder durch die Erteilung von Ausnahmen unwirksam wird.

Soll das Verbot nach § 45 StVO nicht durch Verkehrszeichen sondern durch die Medien (Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen) oder auf andere Weise veröffentlicht werden, so ist dies nur zulässig, "sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und –einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist". Wann dies der Fall ist, bleibt bislang offen.

Wird nur ein Teil des Stadtgebiets (z. B. der Talkessel) oder aber eine bestimmte EURO-Norm oder die entsprechende Endziffer des Amtlichen Kennzeichens vom Verbot betroffen, so ist im Sinne der Klarheit und Verständlichkeit (sowie wegen der Überwachung) diese Art der Veröffentlichung untauglich.

Für die wechselweise Sperrung mit geraden und ungeraden Kennzeichen gibt es bisher keine rechtliche Grundlage.

Darüber hinaus können weitere Maßnahmen wie Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verkehrsverflüssigungen einen positiven Beitrag leisten. Sie könnten u. U. kurzfristig umgesetzt werden. Die Stadt Stuttgart hat in Zusammenarbeit mit der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) im Jahr 2005 einen Pilotversuch zur Untersuchung der Auswirkungen einer verstärkten Reinigung und dem Besprühen von Straßen durchgeführt. Die Ergebnisse der Pilotstudie zeigen keine Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Feinstaubbelastung. Diese Maßnahme wird von der Stadt Stuttgart in ihren Bemühungen zur Verbesserung der Belastungssituation nicht weiter verfolgt .

Technische Maßnahmen, haben gegenüber die Verkehrsleistung mindernden Maßnahmen in jedem Fall Vorteile und sollten grundsätzlich eingeleitet werden. Sie wirken jedoch nur längerfristig. Dazu gehören z. B. die weitere Verbesserung der Abgaswerte an den Fahrzeugen durch Verschärfung der EU-Abgasnormen, die verbindliche Einfügung des Rußfilters, die Förderung und beschleunigte Einführung von Gasmotoren, z. B. auch im Sektor Busse, Taxis, Lieferfahrzeuge.

Zu den längerfristigen Maßnahmen zählen auch Veränderungen des Modal-Split mittels weiterem Ausbau des ÖPNV. Eine weitere Maßnahme ist auch das Parkraummanagement in der Innenstadt, was bereits teilweise umgesetzt wurde und zukünftig auf andere Stadtteile übertragen wird. Verkehrsplanerische Maßnahmen (Fahrradverkehr, LKW-Routenkonzept, City Logistik) sowie stadtplanerische Ansätze (z. B. Straßenbegrünungen) sind weitere Möglichkeiten, die von der Stadt Stuttgart in Betracht gezogen werden.

Auch Maßnahmen bei anderen Quellengruppen sind zu prüfen. Dazu gehören z. B. ein Verbot der Verbrennung von Gartenabfällen, die erneute Festsetzung eines Verbrennungsverbotes für Festbrennstoffe sowie Beschränkungen bei staubintensiven Betrieben und Baustellen an Tagen mit hoher Luftbelastung und Emissionsreduktion bzw. Beschränkungen bei Offroad-Geräten bzw. –Maschinen.

Auch Minderungspotentiale im Bereich von Baustellenlogistik und im Sektor Industrie und Hausbrand werden geprüft und teilweise genutzt zur Verbesserung der Belastungssituation (z.B. Staubminderungskonzepte bei Großbaustellen).

Das Thema Maßnahmen kann an dieser Stelle nicht vollständig dargestellt werden. Weitere Hinweise finden sich u. a. in der Arbeitshilfe "Reduzierung verkehrsbedingter Schadstoffbelastungen in den Städten (Umsetzung der EU-Luftqualitätsrahmen- richtlinie)" des Deutschen Städtetages. Das für die Maßnahmenplanung zuständige Regierungspräsidium Stuttgart hat einen Maßnahmenplan vorgelegt, der seit 01.01.2006 gültig ist (Fortschreibungen 2010 und 2017).

Über den Stand der Maßnahmenumsetzung informiert die folgende Tabelle.


 
 

© Landeshauptstadt Stuttgart, Amt für Umweltschutz, Abt. Stadtklimatologie