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Lärmaktionsplan Stuttgart
Möglichkeiten der Lärmminderung


Lärmminderungsmaßnahmen setzen am wirksamsten an der Quelle an. Maßnahmen wie z.B. Konstruktion leiserer Fahrzeuge bzw. Anlagen und Maschinen können jedoch nicht Bestandteil einer kommunalen Lärmminderungsplanung sein. Hier kann sich die Lärmminderungsplanung nur darauf beschränken, Benutzervorteile für lärmarme Fahrzeuge, z.B. durch Ausnahmen von Fahrverboten, herzustellen und selbst durch die Anschaffung lärmarmer Fahrzeuge als Vorbild wirken. Ansonsten ist hier der Gesetzgeber gefordert (z.B. durch Einführung strengerer Lärmemissionsgrenzwerte, Gebühren, steuerliche Regelungen und Anreize). Maßnahmen beim Empfänger (z.B. Schallschutzfenster an Wohngebäuden) sollten nur dann vorgenommen werden, wenn Maßnahmen an der Quelle oder zur Verminderung der Schallausbreitung nicht ausreichen oder nicht durchgeführt werden können.

Allgemein steht eine Vielzahl an möglichen Lärmminderungsmaßnahmen zur Verfügung. Die Eignung einer Maßnahme im konkreten Fall muss stets individuell untersucht werden. Neben der lärmmindernden Wirkung sind dabei jeweils umfassend auch die teilweise widerstrebenden Ziele und Belange bei der Gestaltung und Nutzung des öffentlichen Raums zu würdigen.

Nachstehend sollen beispielhaft einige Lärmminderungsmaßnahmen aufgeführt werden:


1. Minderung des Straßenverkehrslärms


Förderung des ÖPNV, des Rad- und Fußgängerverkehrs, um Alternativen zum motorisierten Individualverkehr zu schaffen
- Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV): schnelle und häufige Verbindungen, gute Umsteigemöglichkeiten, dichtes Haltestellennetz, moderne und komfortable Fahrzeuge, übersichtliches und leicht verständliches Informationssystem, attraktive Tarifstruktur

- Ausbau der Infrastruktur für den Radverkehr: Radwege, Abstellplätze, Wegweisung usw.

- Ausbau des Fußwegenetzes: direkte, sichere, ruhige Verbindungen
 
Maßnahmen zur Regelung des Kfz-Verkehrs
- Sperrung einzelner Straßen oder Bereiche für den Kfz-Verkehr (Fahrverbote): total oder für bestimmte Fahrzeuge (z.B. Lkw) und/oder zu bestimmten Zeiten

- Einbahnstraßensystem zur Verhinderung von Durchgangsverkehr

- verkehrsberuhigte Zonen (Zeichen 325 StVO, Kfz müssen Schrittgeschwindigkeit fahren)

- Zuflussdosierungen ("Pförtnerampeln" mit langen Rotphasen), um die Einfahrt in bestimmte Bereiche / Straßen zu erschweren

- Sicherung gleichmäßiger, aber verlangsamter Verkehrsflüsse, Verstetigung der Geschwindigkeit (z.B. grüne Welle, verkehrsabhängige Lichtsignalisierung)

- Geschwindigkeitsbegrenzung

- begleitende bauliche Maßnahmen, damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten wird: Straßenraumgestaltung, Fahrbahnverengungen

- Kreisverkehrsplätze

- Parkraumkonzepte: Parkraumbewirtschaftung, Parkleitsysteme

- Lkw-Routenkonzept
 
Bauliche Maßnahmen
- Lärmschutzbauwerke (Wälle, Wände)

- Anordnung von weniger schutzbedürftigen Gebäuden als „Lärmhindernis" für dahinterstehende Wohn- und andere Gebäude mit hoher Schutzwürdigkeit

- Bau von Umgehungsstraßen

- Überdeckelung von Straßen, Führung in Tunneln

- Tieferlegung von Straßen

- lärmmindernde Fahrbahnbeläge

- Schallschutzfenster
 
Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und -information
- Mobilitätszentrale, Mobilitätsberatung

- Förderung von CarSharing; Mobilitätskonzepte für Betriebe

- Verkehrserziehung: lärmarmes (energiesparendes) Autofahren


2. Minderung des Schienenverkehrslärms


- Einsatz moderner, lärmarmer Fahrzeuge: leisere Motoren, Bremsen, Räder (z.B. alle Wagen mit Scheibenbremsen)

- lärmgedämmte Gleisbette (z.B. Gleiskörper mit Raseneindeckung)

- Vermeidung enger Kurvenradien

- Fahrbahn in Troglage; Einhausung der Fahrbahn

- Lärmschutzwände oder -wälle

- Geschwindigkeitsbegrenzung (Zielkonflikt mit der Forderung nach möglichst schnellen und damit gegenüber dem Kfz-Verkehr konkurrenzfähigen Bahnverbindungen)
 

3. Minderung des Gewerbelärms


Maßnahmen an der Anlage
- Einschränkung der Betriebszeiten (z.B. kein Nachtbetrieb)

- Einschränkung der Lieferzeiten und/oder der Zeiten für Be- und Entladung

- Schalldämmung an Maschinen und Anlagen

- Schalldämmung an Betriebsgebäuden (Wände, Türen, Fenster)

- Bauliche Anordnung der Anlage: Gebäude des Betriebes schirmen Lärm der Anlage in Richtung schutzwürdiger Nutzung ab

- Lärmschutzwände, -wälle

- Zufahrt zum Betrieb auf der gegenüber schutzwürdiger Nutzung abgewandten Seite
 
Planerische Maßnahmen
- Verlagerung von Gewerbebetrieben in Gebiete geringerer Empfindlichkeit

- Kontingentierung der Schallemissionen einzelner Betriebe in einem Gewerbegebiet

- Einrichten von Lkw-Verkehrsrouten, insbesondere für den Schwerlastverkehr

- Einrichten von Güterverkehrszentren; von dort gesammelter Transport zu Betrieben und Geschäften im Stadt(teil)zentrum bzw. in die Wohngebiete


 
 

© Landeshauptstadt Stuttgart, Amt für Umweltschutz, Abt. Stadtklimatologie