MaßnahmenMaßnahmen müssen dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit entsprechen und sind entsprechend des
Verursacheranteils gegen alle Emittenten zu richten, die zum Ãœberschreiten
der Grenzwerte beitragen. Sowohl bei NO
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ist der Verkehr Hauptquelle für die Belastung. Denkbar sind zahlreiche
Maßnahmen, für deren Umsetzung jedoch zum Teil die rechtlichen
Voraussetzungen noch fehlen. Andere Maßnahmen könnten relativ rasch
begonnen werden. Ihre wirksame Umsetzung dauert jedoch einige Zeit.
Wegen des hohen Anteils von Aufwirbelung und Abrieb an
der Feinstaubbelastung könnte eine rasch wirksame Minderung nur durch eine
Reduzierung der Fahrleistungen erreicht werden. Wegen der Ãœberschreitung
des Tageswertes kann es dabei ausreichen, Maßnahmen nur an Tagen mit hoher
Schadstoffbelastung durchzuführen. Reduzierungen der Verkehrsmenge können
erreicht werden z. B. durch wechselweises Fahren von Fahrzeugen mit geraden
oder ungeraden Kennzeichen, durch Verbote privaten Autoverkehrs, durch
LKW-Fahrverbote oder durch einen Mindestbesetzungsgrad von PKW. Diese
Maßnahmen stoßen jedoch auf rechtliche Schwierigkeiten.
Zunächst bedarf die Straßenverkehrsbehörde bei
sämtlichen Maßnahmen zum Schutz vor Lärm und Abgasen "der Zustimmung
der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle" (vgl.
V. der VwV zu § 45 StVO).
Die Verwendung der in der Straßenverkehrsordnung (StVO)
und zur inzwischen außer Kraft gesetzten 23. BImSchV vorgesehenen
Verkehrszeichen zur Einhaltung von Konzentrationswerten reichen nicht mehr
aus, um den schärferen Grenzwerten der
39. BImSchV (bis August 2010 22. BImSchV) näher zu kommen.
Sofern die verkehrsbehördliche Maßnahme bei
Fahrzeugkategorien ansetzt (z. B. EURO-Norm 1 – 3), muss das Umwelt- und Verkehrsministerium die
notwendigen Verkehrszeichen sowie die Plaketten zur Kennzeichnung der
Fahrzeuge genehmigen. Eine entsprechende Verordnung ist in Vorbereitung. Ebenso ist eine Rechtsvorschrift zu erlassen, welche
sowohl die Befreiung von der Vorschrift selbst (z. B. für Rettungs- und
Versorgungsfahrzeuge, Arztfahrzeuge usw.) als auch die Kriterien für die
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen festlegt. Dabei ist dafür Sorge zu
tragen, dass die Maßnahme, das heißt die Verringerung der vom
motorisierten Verkehr ausgehenden Luftschadstoffe, nicht wieder durch die
Erteilung von Ausnahmen unwirksam wird.
Soll das Verbot nach § 45 StVO nicht durch
Verkehrszeichen sondern durch die Medien (Rundfunk, Fernsehen,
Tageszeitungen) oder auf andere Weise veröffentlicht werden, so ist dies
nur zulässig, "sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und –einrichtungen
nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist". Wann dies der Fall
ist, bleibt bislang offen.
Wird nur ein Teil des Stadtgebiets (z. B. der Talkessel)
oder aber eine bestimmte EURO-Norm oder die entsprechende Endziffer des Amtlichen
Kennzeichens vom Verbot betroffen, so ist im Sinne der Klarheit und
Verständlichkeit (sowie wegen der Überwachung) diese Art der
Veröffentlichung untauglich.
Für die wechselweise Sperrung mit geraden und ungeraden
Kennzeichen gibt es bisher keine rechtliche Grundlage.
Darüber hinaus können weitere Maßnahmen wie Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verkehrsverflüssigungen einen positiven Beitrag leisten. Sie könnten u. U. kurzfristig umgesetzt werden. Die Stadt Stuttgart hat in Zusammenarbeit mit der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) im Jahr 2005 einen Pilotversuch zur Untersuchung der Auswirkungen einer verstärkten Reinigung und dem Besprühen von Straßen durchgeführt. Die Ergebnisse der Pilotstudie zeigen keine Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Feinstaubbelastung. Diese Maßnahme wird von der Stadt Stuttgart in ihren Bemühungen zur Verbesserung der Belastungssituation nicht weiter verfolgt .
Technische Maßnahmen, haben gegenüber die
Verkehrsleistung mindernden Maßnahmen in jedem Fall Vorteile und sollten
grundsätzlich eingeleitet werden. Sie wirken jedoch nur längerfristig.
Dazu gehören z. B. die weitere Verbesserung der Abgaswerte an den
Fahrzeugen durch Verschärfung der EU-Abgasnormen, die verbindliche
Einfügung des Rußfilters, die Förderung und beschleunigte Einführung von
Gasmotoren, z. B. auch im Sektor Busse, Taxis, Lieferfahrzeuge.
Zu den längerfristigen Maßnahmen zählen auch Veränderungen des Modal-Split mittels weiterem Ausbau des ÖPNV. Eine weitere Maßnahme ist auch das Parkraummanagement in der Innenstadt, was bereits teilweise umgesetzt wurde und zukünftig auf andere Stadtteile übertragen wird. Verkehrsplanerische Maßnahmen (Fahrradverkehr, LKW-Routenkonzept, City Logistik) sowie stadtplanerische Ansätze (z. B. Straßenbegrünungen) sind weitere Möglichkeiten, die von der Stadt Stuttgart in Betracht gezogen werden.
Auch Maßnahmen bei anderen Quellengruppen sind zu
prüfen. Dazu gehören z. B. ein Verbot der Verbrennung von Gartenabfällen,
die erneute Festsetzung eines Verbrennungsverbotes für Festbrennstoffe
sowie Beschränkungen bei staubintensiven Betrieben und Baustellen an Tagen
mit hoher Luftbelastung und Emissionsreduktion bzw. Beschränkungen bei
Offroad-Geräten bzw. –Maschinen.
Auch Minderungspotentiale im Bereich von Baustellenlogistik und im Sektor Industrie und Hausbrand werden geprüft und teilweise genutzt zur Verbesserung der Belastungssituation (z.B. Staubminderungskonzepte bei Großbaustellen).
Das Thema Maßnahmen kann an dieser Stelle nicht
vollständig dargestellt werden. Weitere Hinweise finden sich u. a. in der
Arbeitshilfe
"
Reduzierung verkehrsbedingter Schadstoffbelastungen in
den Städten (Umsetzung der EU-Luftqualitätsrahmen- richtlinie)" des
Deutschen Städtetages. Das für die Maßnahmenplanung zuständige
Regierungspräsidium Stuttgart hat einen Maßnahmenplan vorgelegt, der seit 01.01.2006 gültig ist (Fortschreibungen 2010 und 2017).
Über den Stand der Maßnahmenumsetzung informiert die folgende
Tabelle.
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© Landeshauptstadt Stuttgart, Amt für Umweltschutz, Abt. Stadtklimatologie |