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Grenz- und Richtwerte zur Beurteilung der Immissionsbelastung

Die in der TA Luft (Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz) genannten Immissionswerte dienen der lufthygienischen Beurteilung „genehmigungsbedürftiger Anlagen“. Unterschieden werden dabei der Immissions-Jahreswert (Konzentrationswert eines Stoffes gemittelt über ein Jahr), der Immissions-Tageswert (Konzentrationswert als Tagesmittel mit der zugehörigen zulässigen Überschreitungshäufigkeit (Anzahl der Tage pro Jahr) und der Immissions-Stundenwert (Konzentrationswert als Stundenmittel mit der zugehörigen zulässigen Überschreitungshäufigkeit (Anzahl der Stunden pro Jahr). Werden diese Werte an bestimmten Beurteilungspunkten nachweislich eingehalten, sind die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Anlage gegeben.

Der Nachweis wird geführt, indem für den jeweiligen luftverunreinigenden Stoff Immissionskenngrößen für die Gesamtbelastung aus den Kenngrößen für die Vorbelastung und die Zusatzbelastung gebildet und mit den zugehörigen Immissionswerten verglichen werden. Die Zusatzbelastung ist der Immissionsbeitrag, der durch das beantragte Vorhaben voraussichtlich hervorgerufen wird. Die Ermittlung der Vorbelastung erfolgt nach dem gleichfalls in der TA Luft festgelegten Verfahren, das sich auf einzelne Beurteilungspunkte bezieht.

Die Immissionswerte der TA Luft sind also keine Planungsrichtwerte, sie werden vielmehr häufig auf entsprechende Beurteilungssituationen übertragen, da sie den immissionsschutzrechtlichen Begriff der „schädlichen Umwelteinwirkung“ bzw. des „Schutzes der menschlichen Gesundheit und vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen“ definieren, in Teilbereichen analog zu den Grenzwerten der 39. BImSchV (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen).

Diese haben besondere Bedeutung erlangt, da hierzu Messungen direkt im Straßenraum erforderlich sind. Mit der Überschreitung dieser Grenzwerte muss in stark befahrenen Stadtstraßen gerechnet werden. Der 39. BImSchV liegt die Luftqualitätsrahmenrichtlinie der EU zugrunde (EU 2008/50/EG). Bei Überschreitung der Grenzwerte sind Luftreinhaltepläne zu erstellen, die es ermöglichen, verkehrslenkende bzw. verkehrsbeschränkende Maßnahmen durchzuführen, um schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu reduzieren (REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART, 2005 und 2010). In zahlreichen stark befahrenen Straßenschluchten in den Städten sind die Grenzwerte für NO2 und Staub (PM10) überschritten und werden es auch noch weiterhin sein.

Für die Bauleitplanung hat dies zur Folge, dass man auch in Zukunft bei der Planung die Auswirkungen von Straßen nicht nur bezüglich des Lärms, sondern auch bezüglich der Abgasbelastung intensiv zu untersuchen und in der Planung zu berücksichtigen hat.

Gesundheitsbezogene Leitwerte wurden von der Weltgesundheitsorganisation (WHO, 2011) erlassen. Die Festlegung „Maximaler Immissions- Werte“ (MIK-Werte) (VDI-RICHTLINIE 2310) durch die VDI Kommission Reinhaltung der Luft zielt darauf ab, eine Gesundheitsschädigung des Menschen, insbesondere auch von Kindern, Alten und Kranken, selbst bei langfristiger Einwirkung zu vermeiden und Tiere, Pflanzen und Sachgüter vor Schädigung zu schützen. Zur Gesundheit gehört dabei auch das Wohlbefinden des Menschen, das von seiner biologischen und materiellen Umwelt mitbestimmt wird. Bei den MIK-Werten handelt es sich um rein wirkungsbezogene, wissenschaftlich begründete und aus praktischen Erfahrungen abgeleitete Werte mit medizinischer oder naturwissenschaftlicher Indikation. Sie berücksichtigen nicht die technische Realisierbarkeit.

Download: Tabelle (Pdf)
Grenz- und Richtwerte zur Beurteilung der Immissionsbelastung (2012)

Tabelle: Grenz- und Richtwerte zur Beurteilung der Immissionsbelastung (2012) in µg/m³

Schadstoff
Immissions-
werte
TA Luft
MIK-
Werte
VDI 2310
Leit-
werte
WHO
Grenz- und
Zielwerte
39. BImSchV
Richtwerte
Dt. Bäder-
verband
Zielwerte
Stadt
Stuttgart
SO2
I1
 
I2
 
24h
 
1h
 
1/2h
10min
50
-
125h
350g
-
-
-
-
300
-
1000
-
-
-
20
-
-
500
-
-
125h
350g
-
-
-
-
-
-
-
-
5
-
-
350
-
-
NO2
I1
 
I2
 
24h
 
1h
40
-
-
200b
20
-
50
-
40
-
-
200
40
-
-
200b
15 - 34a
30 - 50a
-
-
20
-
-
200b1
O3
I1
 
I2
 
8h
 
1h
 
1/2h
-
-
-
-
-
-
-
100
-
120
-
-
100
-
-
-
-
120k
180/ 240f
-
-
-
-
-
-
30
-
-
120b1
-
PM10
I1
 
I2
 
24h
-
 
1h
40
-
50e
-
-
75d
-
150/ 250c.d
500f
20
-
50
-
-
40
-
50e
-
-
15 - 24a
30 - 48a
-
-
-
20
-
-
-
30k
PM2,5
I1
 
24h
-
-
-
-
10
25
25i
-
-
-
-
-
CO
I1
 
I2
 
24h
 
8h
 
1/2h
-
-
-
-
-
10000
-
10000
-
50000
-
-
-
-
-
-
-
-
10000
-
-
-
-
-
-
500
-
-
3000
-
Benzol
I1
 
I2
5
-
-
-
-
-
5
-
4 - 5
8 - 10
1
-

I1 : arithmetischer Jahresmittelwert    
I2 : 98- Perzentil bei Messdauer 1 Jahr (d.h. 2% der Messwerte liegen oberhalb des I2-Wertes)
a je nach Ortsbereich; I2 -Werte als 14-Tage Mittelwerte
b 18 zugelassene Überschreitungen pro Jahr
b1 10 zugelassene Überschreitungen pro Jahr
c an aufeinanderfolgenden Tagen bzw. einmalige Exposition
d Gesamtstaub
e 35 zugelassene Überschreitungen pro Jahr
f 180: Schwellenwert für Unterrichtung der Bevölkerung
240: Schwellenwert für Auslösung des Alarmsystems
g 24 zugelassene Überschreitungen pro Jahr
h 3 zugelassene Überschreitungen pro Jahr
i Zielwert bis 1.1.2015, anschließend Grenzwert
k höchstens 25 Überschreitungen pro Jahr


 
 

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