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Heft 4: Schallimmissionsplan für den öffentlichen Straßen- und Schienenverkehr im Zusammenhang mit der Planung "Stuttgart 21"


Einleitung und Aufgabenstellung

Als "Lärm" bezeichnet man hörbaren Schall, der den Menschen stört, belästigt oder sogar gesundheitlich schädigt. Die gesundheitsschädigende Wirkung des Lärms wurde lange Zeit und wird zum Teil heute noch vielfach unterschätzt. Insbesondere in den Städten, in denen ein enges Nebeneinander verschiedener Nutzungen und eine Vielzahl von immer stärker frequentierten Verkehrswegen zu verzeichnen sind, wird der Lärm vom überwiegenden Teil der Bevölkerung als eine der größten Umweltbelastungen empfunden.
 
Durch die Dritte Novelle vom 11. Mai 1990 wurde das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) um den §47a "Lärmminderungspläne" erweitert. Damit wurde ein wichtiges rechtliches Instrumentarium geschaffen, um der zunehmenden Lärmbelastung der Bevölkerung entgegenwirken zu können. Ziel dieser Gesetzgebung ist es, ein koordiniertes, systematisches Vorgehen gegen verschiedenartige Geräuschemittenten zu ermöglichen, wenn diese Emittenten derzeitig oder künftig andauernde, schädliche Umwelteinwirkungen in Wohngebieten oder anderen schützenswerten Gebieten verursachen. Nach § 47a Absatz 1 haben die Städte und Gemeinden die strikte Rechtspflicht, die auf schützenswerte Gebiete einwirkenden vorhandenen oder zu erwartenden schädlichen Lärmbelastungen zu untersuchen (Untersuchungspflicht).


 
 

© Landeshauptstadt Stuttgart, Amt für Umweltschutz, Abt. Stadtklimatologie